Garantie und Gewährleistung sind zwei Begriffe, die manchmal verwechselt oder sogar fälschlich synonym verwendet werden. Tatsächlich handelt es sich dabei aber um zwei unterschiedliche Konzepte. Sowohl Verkäufer als auch Käufer sollten sich im Klaren darüber sein, was es damit auf sich hat.
Garantie bei Gebrauchtwagen
Was ist die Garantie?
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung von Herstellern eines Produkts. Daher gibt es keine rechtlichen Vorgaben, wie sie gestaltet ist oder wie lange sie läuft. Es liegt völlig im Ermessen des Herstellers, welche Haftung er übernimmt und für welchen Zeitraum er dies gewährt. Im Grunde genommen lässt sich die Garantie als Werbeinstrument betrachten, mit dem unterstrichen wird, wie sehr Firmen von der Qualität ihrer eigenen Produkte überzeugt sind.
Bei Kraftfahrzeugen bieten die Hersteller normalerweise mindestens zwei Jahre Garantie. Das bedeutet, dass sie sich verpflichten, Mängel innerhalb dieser Zeit kostenfrei zu beheben. Dies umfasst insbesondere solche, die auf das Material oder die Verarbeitung zurückzuführen sind.
Verschleißteile sind normalerweise nicht von der Garantie gedeckt.
Erlöschen der Garantie
Damit die Garantieleistung gewährt wird, ist es natürlich nötig, dass ein Produkt zuvor sachgemäß verwendet wurde. Bei Kraftfahrzeugen bedeutet das, dass eine regelmäßige Inspektion, im Volksmund: Service, durchgeführt werden muss. Der Bonus dabei: bei den meisten Fahrzeugherstellern gibt es dafür eine Verlängerung der Garantie.
Keine Garantie gewähren die Hersteller üblicherweise bei einer unsachgemäßen Verwendung des Produkts. Bei einem Fahrzeug könnte dies etwa die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder Ähnlichem sein. Auch das Anbauen oder Verändern von Teilen – Stichwort: Tuning – lässt die Garantie erlöschen.
Was die zuvor erwähnten Inspektionen angeht, muss dies seit dem Jahr 2010 nicht mehr von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchgeführt werden. Die Gruppenfreistellverordnung der EU erlaubt es den Kunden seitdem, auch andere Werkstätten aufzusuchen, sofern diese über dieselben technischen und fachlichen Voraussetzungen wie der Hersteller verfügen. Dies betrifft auch Reparaturen, die unabhängig von der Herstellergarantie erledigt werden.
Ebenfalls nicht Teil der Garantieleistung sind Schäden, die durch Fremdeinwirkung, wie z. B. Hagel, Unfall, usw. entstehen. Für diese Fälle wurde aber – hoffentlich – eine Versicherung abgeschlossen.
Problematisch sind auch Mängel, die nicht sofort oder zumindest zeitnah gemeldet wurden. Wenn Hersteller nicht die Gelegenheit haben, sich umgehend um die Behebung zu kümmern, behalten sie sich vor, ebenfalls keine Garantieleistung zu gewähren.
Gewährleistung im Gebrauchtwagen-Handel
Was ist die Gewährleistung?
Anders als die (freiwillige) Garantie durch den Hersteller ist die Gewährleistung gesetzlich geregelt. Vereinfacht gesagt, nimmt sie die Händler in die Pflicht, für die Qualität der verkauften Ware einzustehen. Dabei ist auch die Dauer festgelegt und beträgt seit dem 31.12.2021 zwei Jahre. Diese Frist beginnt nicht bei Vertragsabschluss zu laufen, sondern erst mit der Übernahme der Ware durch den Käufer.
Die gesetzliche Gewährleistung verpflichtet einen Händler dazu, Mängel für den Konsumenten rasch und kostenfrei zu beheben oder für einen Austausch zu sorgen. Sollte das nicht möglich sein, besteht noch die Möglichkeit, den Kaufpreis nachträglich zu reduzieren, ansonsten ist der Kaufvertrag rückgängig zu machen: Der Kunde bekommt sein Geld erstattet und gibt das Produkt z. B. das Kfz wieder an den Verkäufer zurück. Allenfalls die Abnutzung kann dabei vom Preis abgezogen werden – dafür gibt es jedoch keine gesetzlichen Vorgaben.
Ausnahmen von der Gewährleistungspflicht
Ausnahmen gibt es bei Geschäften zwischen Privatpersonen. Wenn jemand sein Fahrzeug privat an eine andere Privatperson verkauft, darf die Gewährleistung gänzlich ausgeschlossen werden. Dies muss aber im Vertrag ausdrücklich festgehalten sein.
Bei Geschäften zwischen Unternehmen stellt sich die Frage in dieser Form eigentlich nicht, da das Verbrauchergewährleistungsgesetz dabei keine Anwendung findet. Gewährleistungen können aber natürlich trotzdem vertraglich festgehalten werden.
Nicht ausgeschlossen werden darf die Gewährleistung bei einem Verkauf durch ein Unternehmen an eine Privatperson. Im Falle eines Gebrauchtwagens ist jedoch eine Verkürzung der Frist auf ein Jahr möglich, wenn das Kfz bereits länger als ein Jahr zugelassen ist. Dies muss jedoch ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten werden. Idealerweise sollte das nicht im Kleingedruckten versteckt, sondern ausführlich zwischen Käufer und Verkäufer besprochen werden.
Beweislast in der Gewährleistng
Mit dem 31.12.2021 wurde nicht nur die Dauer der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre festgelegt, sondern auch die Beweisfrage geklärt: Innerhalb des ersten Jahrs gilt eine Beweislastumkehr. Das bedeutet, wenn ein Käufer einen Mangel meldet, wird automatisch davon ausgegangen, dass er bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorlag. Sollte der Händler Zweifel daran haben, ist es seine Aufgabe, das Gegenteil zu beweisen.